🏢 Unternehmen & Bilanz

Minderheitsaktionär

Auch gesucht als: Minderheitsbeteiligung, Minderheitenschutz, Kleinaktionär, Minority Shareholder, Squeeze-out

🇬🇧 Englisch
minority shareholder
🇫🇷 Französisch
actionnaire minoritaire
🇮🇹 Italienisch
azionista di minoranza
Kurz erklärt

Ein Minderheitsaktionär besitzt so wenige Aktien eines Unternehmens, dass er die Beschlüsse der Generalversammlung nicht allein bestimmen kann. Das Gesetz gibt ihm dennoch bestimmte Schutzrechte.

Hat ein Grossaktionär die Mehrheit der Stimmen, kann er wichtige Entscheide wie die Wahl des Verwaltungsrats oder die Dividende weitgehend allein treffen. Das Aktienrecht schützt die übrigen Aktionäre deshalb mit Minderheitsrechten: In der Schweiz können Aktionäre, die bei kotierten Gesellschaften mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmen halten, eine Generalversammlung einberufen lassen. Zudem gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung, und Beschlüsse können vor Gericht angefochten werden.

Wichtig ist der Schutz bei Übernahmen: Wer bei einer an der SIX kotierten Gesellschaft die Schwelle von 33⅓ % der Stimmrechte überschreitet, muss grundsätzlich allen Aktionären ein Pflichtangebot machen, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen. Besitzt ein Käufer nach einem Angebot mehr als 98 %, kann er die verbleibenden Minderheitsaktionäre gegen Entschädigung zum Ausscheiden zwingen (Squeeze-out). Für Kleinanleger lohnt sich darum ein Blick auf die Aktionärsstruktur und allfällige Opting-out-Klauseln.

Allgemeine Erklärung, keine Anlageberatung.