Handlungsfähigkeit
Auch gesucht als: Urteilsfähigkeit, Mündigkeit, Volljährigkeit, Geschäftsfähigkeit, Legal Capacity
- 🇬🇧 Englisch
- capacity to act (legal capacity)
- 🇫🇷 Französisch
- exercice des droits civils
- 🇮🇹 Italienisch
- esercizio dei diritti civili
Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu begründen, etwa Verträge abzuschliessen. In der Schweiz ist handlungsfähig, wer volljährig und urteilsfähig ist.
Das Zivilgesetzbuch unterscheidet die Rechtsfähigkeit, die jeder Mensch ab Geburt hat, von der Handlungsfähigkeit. Volljährig ist man mit 18 Jahren. Urteilsfähig ist, wer vernünftig handeln kann; das kann wegen Kindesalter, Krankheit, geistiger Behinderung, Rausch oder ähnlicher Zustände fehlen. Die Urteilsfähigkeit wird immer für ein bestimmtes Geschäft beurteilt und wird vermutet. Urteilsfähige Minderjährige können bereits Geschenke annehmen und ihren eigenen Arbeitslohn verwalten.
Für Banken ist die Handlungsfähigkeit zentral: Nur wer handlungsfähig ist, kann selbständig ein Konto eröffnen, Kredite aufnehmen oder Wertschriften kaufen. Für Minderjährige handeln die Eltern als gesetzliche Vertreter. Verliert ein Kunde seine Urteilsfähigkeit, etwa durch Demenz, braucht es einen Vorsorgeauftrag, eine Vollmacht, die über diesen Fall hinaus gilt, oder eine von der KESB angeordnete Beistandschaft. Geschäfte einer handlungsunfähigen Person sind grundsätzlich ungültig.
Allgemeine Erklärung, keine Anlageberatung.