Erwachsenenschutzrecht
Auch gesucht als: KESB, Vorsorgeauftrag, Beistandschaft, Patientenverfügung, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
- 🇬🇧 Englisch
- adult protection law
- 🇫🇷 Französisch
- droit de la protection de l'adulte
- 🇮🇹 Italienisch
- diritto della protezione degli adulti
Das Erwachsenenschutzrecht regelt, wer für eine volljährige Person handelt, wenn sie wegen Krankheit, Unfall oder Alter nicht mehr urteilsfähig ist. Es ist seit 2013 im Zivilgesetzbuch verankert und löste das Vormundschaftsrecht ab.
Das Gesetz setzt auf Selbstbestimmung: Mit einem Vorsorgeauftrag kann jede Person im Voraus festlegen, wer sie bei Urteilsunfähigkeit in persönlichen und finanziellen Angelegenheiten vertritt. Er muss von Hand geschrieben oder öffentlich beurkundet sein und wird im Ernstfall von der KESB geprüft. Mit einer Patientenverfügung bestimmt man über medizinische Massnahmen. Ehegatten und eingetragene Partner haben zudem ein gesetzliches Vertretungsrecht für alltägliche Angelegenheiten und die ordentliche Verwaltung von Einkommen und Vermögen.
Fehlt eine solche Regelung, ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Beistandschaft an, die je nach Bedarf von der Begleitung bis zur umfassenden Vertretung reicht. Für Banken heisst das: Bei Urteilsunfähigkeit eines Kunden dürfen nur noch Bevollmächtigte, beauftragte Personen oder Beistände handeln, deren Befugnis nachgewiesen ist. Wird ein Vermögen von einem Beistand verwaltet, gelten besondere Vorschriften für sichere Anlagen.
Allgemeine Erklärung, keine Anlageberatung.