SchKG (Schuldbetreibung und Konkurs)
Auch gesucht als: Betreibung, Konkurs, Kollokationsplan, Betreibungsregister, Zahlungsbefehl
- 🇬🇧 Englisch
- Debt Enforcement and Bankruptcy Act (DEBA)
- 🇫🇷 Französisch
- Loi sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)
- 🇮🇹 Italienisch
- Legge sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) regelt, wie Gläubiger in der Schweiz Geldforderungen mit staatlicher Hilfe zwangsweise durchsetzen können – durch Pfändung oder Konkurs.
Eine Betreibung beginnt mit dem Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt, das dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zustellt. Dieser kann innert zehn Tagen Rechtsvorschlag erheben; dann muss der Gläubiger die Forderung vor Gericht durchsetzen, etwa im Rechtsöffnungsverfahren. Bleibt der Zahlungsbefehl unbestritten, wird die Betreibung fortgesetzt: Bei Privatpersonen führt sie zur Pfändung von Lohn oder Vermögen, wobei das Existenzminimum geschützt ist. Bei im Handelsregister eingetragenen Schuldnern führt sie in der Regel zum Konkurs.
Im Konkurs wird das gesamte Vermögen verwertet. Der Kollokationsplan legt fest, welche Forderungen anerkannt werden und in welcher Rangfolge sie bezahlt werden: Pfandgesicherte Gläubiger werden aus dem Pfanderlös befriedigt, danach folgen drei Klassen, an erster Stelle etwa Lohnforderungen. Einträge im Betreibungsregister sind für Dritte mit Interesse einsehbar; ein Auszug wird oft bei der Wohnungssuche oder Kreditprüfung verlangt. Für Bankkunden ist das Konkursprivileg bestimmter Einlagen wichtig.
Allgemeine Erklärung, keine Anlageberatung.