Erbengemeinschaft
Auch gesucht als: Erben, Teilung, Nachlass, Erbteilung, Miterben
- 🇬🇧 Englisch
- community of heirs
- 🇫🇷 Französisch
- communauté héréditaire
- 🇮🇹 Italienisch
- comunione ereditaria
Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam erben. Bis zur Teilung gehört ihnen der ganze Nachlass gemeinsam, und sie können grundsätzlich nur einstimmig darüber verfügen.
Mit dem Tod geht das Vermögen automatisch auf alle Erben über. Sie bilden eine Gesamthandschaft: Keiner besitzt einen bestimmten Gegenstand oder Kontoteil, sondern alle gemeinsam alles. Für Entscheide braucht es die Zustimmung aller, sofern kein Willensvollstrecker oder Erbenvertreter eingesetzt ist. Gegenüber Gläubigern des Erblassers haften die Erben solidarisch. Konten des Verstorbenen werden von der Bank darum oft gesperrt oder als Kollektivkonto weitergeführt.
Die Gemeinschaft endet mit der Erbteilung. Die Erben schliessen einen Teilungsvertrag oder teilen die Gegenstände einvernehmlich auf; jeder Erbe kann die Teilung grundsätzlich jederzeit verlangen und im Streitfall vor Gericht durchsetzen. Schwierig wird es bei Liegenschaften oder Familienunternehmen, die sich nicht einfach aufteilen lassen. Lange bestehende Erbengemeinschaften führen oft zu Konflikten, weshalb eine klare Nachlassplanung und ein Willensvollstrecker die Abwicklung erleichtern können.
Allgemeine Erklärung, keine Anlageberatung.