Gemeinschaftskonto
Auch gesucht als: Compte-Joint, Und/Oder-Konto, gemeinsames Konto, Oder-Konto, Joint Account
- 🇬🇧 Englisch
- joint account (either-or account)
- 🇫🇷 Französisch
- compte-joint
- 🇮🇹 Italienisch
- conto congiunto (conto cointestato a firma disgiunta)
Ein Gemeinschaftskonto lautet auf zwei oder mehr Personen, von denen in der Schweiz meist jede einzeln über das ganze Guthaben verfügen darf. Diese Form heisst auch Compte-Joint oder Oder-Konto.
Typische Inhaber sind Ehe- und Konkubinatspaare, die über ein gemeinsames Konto Miete, Haushalt und Ferien bezahlen. Beim Compte-Joint ist jeder Inhaber gegenüber der Bank Solidargläubiger: Er kann allein Zahlungen auslösen, Geld abheben oder Karten beantragen, ohne die anderen zu fragen. Das ist bequem, setzt aber grosses Vertrauen voraus. Im Unterschied dazu braucht es beim Kollektivkonto (Und-Konto) für jede Verfügung die Unterschrift aller Inhaber.
Wem das Geld im Innenverhältnis gehört, regelt das Konto nicht; massgebend sind Ehe- und Güterrecht oder Abmachungen der Inhaber. Bei einer Trennung kann jeder Inhaber das Konto leeren, weshalb sich eine rasche Umwandlung in ein Kollektivkonto empfehlen kann. Stirbt ein Inhaber, können die übrigen gemäss Kontovertrag oft weiter verfügen, die Erben des Verstorbenen treten aber in seine Rechte ein. Für Steuerzwecke wird das Guthaben in der Regel anteilig den Inhabern zugerechnet.
Allgemeine Erklärung, keine Anlageberatung.